Satzung des Fördervereins
Familienzentrum Pusteblume – Kachtenhausen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr des Vereins
- Der am 26.04.2018 gegründete Verein führt den Namen „Förderverein Familienzentrum Pusteblume – Kachtenhausen e.V.“.
- Der Verein hat seinen Sitz in Lage
- Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Lemgo eingetragen werden und führt nach der Eintragung den Namenszusatz „e.V.“.
- Der Verein soll vom Finanzamt als steuerbegünstigt, d.h. gemeinnützig, anerkannt werden, so dass für Mitgliedsbeinträge und andere Spenden auf Wunsch steuerwirksame Spendenbescheinigungen ausgestellt werden können.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Ziel des Vereins
Der Verein ist der Zusammenschluss von Freunden und Förderern des Familienzentrums Pusteblume in Lage Kachtenhausen, die das Ziel verfolgen, das Familienzentrum Pusteblume in Lage finanziell und ideell zu unterstützen und zu fördern
§ 3 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung
- Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Förderung des Familienzentrums Pusteblume Kachtenhausen. Hierdurch fördert der Verein die frühkindliche Bildung innerhalb des Familienzentrums.
- Der Verein ist ein Förderverein nach § 58 Nr.1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung des Vereinzwecks und zur Förderung der genannten Vereine im Rahmen des Familienzentrums einsetzt.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- die Erhebung von Beiträgen;
- die Beschaffung von Mitteln und Spenden;
- die Durchführung von Veranstaltungen die der ideelen Werbung des geförderten Zwecks dienen,
sowie
- Die Unterstützung der Kindertagesstätte bei der Beschaffung von über die Grundausstattung hinausgehende Spiel- und Lernmittel sowie Einrichtungsgegenständen;
- Unterstützung der Kindertagesstätte bei der Gestaltung und Pflege ihrer Anlage;
- Initiativen im Freizeitbereich (z.B. Organisation und Durchführung von Veranstaltungen oder gemeinsamen Besuchen verschiedener Einrichtungen);
- Zuschüssen zu Veranstaltungen der Kindertagesstätte, die dem Vereinszweck dienen.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Gesamtvermögen des Vereins.
§ 3 Mittel des Vereins
- Für die Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch
- Zahlung von Mitgliedsbeiträgen (siehe § 5)
- Spenden (Geld- und Sachspenden)
- Überschüssen aus Veranstaltungen und Unternehmungen
- Zuschüsse und sonstige Zuwendungen
- Zuschüssen aus öffentlichen Mittel
eingesetzt werden.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder ihrem Ausschluss keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Es besteht jedoch Anspruch auf die Erstattung von Auslagen, die im Auftrage des Vorstandes angefallen sind.
- Keine Person darf durch die Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die an der Verwirklichung der Vereinsziele interessiert sind. Minderjährige benötigen für den Beitritt die Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.
- Es wird angestrebt, dass die Mitlieder des Elternbeirates des Familienzentrums Pusteblume zugleich Mitglied des Fördervereins werden.
- Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vereinsvorstand, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
- Ein Mitglied wird zum Ehrenmitglied ernannt, wenn es sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.
- Der Austritt eines Mitgliedes ist durch schriftliche Erklärung an den Vorstand mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres (31.12.) möglich.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn es dem Vereinszweck zuwiderhandelt oder trotz zweifacher Mahnungen mit der Beitragszahlung ein Jahr lang im Rückstand ist. Der Auszuschließende ist von dem Beschluss schriftlich zu verständigen. Das ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, den Beschluss durch die Mitgliederversammlung überprüfen zu lassen. Hierzu hat es einen Antrag auf Einberufung einer Mitgliederversammlung zu stellen. Der Vorstand ist nach Eingang des Antrages verpflichtet, binnen vier Wochen eine Mitgliederversammlung einzuberufen. Hinsichtlich der Einberufung gelten die Regelungen in § 8 dieser Satzung. Das Mitglied ist zu dieser Versammlung einzuladen und anzuhören. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig über den Ausschuss.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
- Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen jährlichen Mindestbeitrag. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in Höhe und Fälligkeit festgelegt. Über diesen Mindestbeitrag hinaus kann jedes Mitglied seinen Beitrag nach eigenem Ermessen festlegen.
- Zahlungs- und Erfüllungsort für alle Leistungen der Mitglieder an dem Verein ist Lage.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bliebt hiervon unberührt.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
Der Vorstand besteht aus dem:
- Vorsitzenden
- Vorsitzenden
Schriftführer
Kassierer
- Beisitzer (wird von einem Mitglied des Elternbeirates besetzt oder bleibt frei)
- Beisitzer (wird von einer/m Mitarbeiter/in des Familienzentrums besetzt oder bliebt frei)
- Der 1. Und 2. Vorsitzende sind gesetzliche Vertreter des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein in gerichtlichen und außergerichtlichen Angelegenheiten und sind jeweils allein vertretungsberechtigt.
- In Abweichung zu der Regelung in Absatz (2) sind die Mitglieder des Vorstandes bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 150,-€ nur gemeinschaftlich zur Vertretung des Vereins berechtigt.
- Der Vorstand ist zuständig für die Führung aller Vereinsgeschäfte, soweit die Führung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen ist. Insbesondere ist der Vorstand zuständig für:
- die Aufstellung des Haushalts- und Veranstaltungsplanes für das kommende Geschäftsjahr
- den Vorschlag über die Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages
- die Vorbereitung alle der Mitgliederversammlung vorzulegenden Fragen und Anträge
- die Prüfung des Kassenberichts.
- Der Kassierer führt die Kassengeschäfte des Vereins nach den Weisungen des Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
- die Einnahmen- und Ausgabenrechnung des Vereins vorzunehmen und alle Buchführungsbelege ordnungsgemäß zu verwahren
- alle Mitgliedsbeiträge rechtzeitig einzuziehen
- nach Jahresende einen Kassenbericht zu verfassen zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
- Erstellung der Steuererklärung und Spendenquittungen. Spendenquittungen stellt der Kassierer gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied aus.
- Der Schriftführer erledigt alle schriftlichen Vereinsarbeiten nach den Weisungen der Vereinsvorsitzenden. Er hat insbesondere
- von allen Sitzungen ein Protokoll anzufertigen,
- nach Jahresende einen Tätigkeitsbericht zu verfassen, zur Vorlage bei der Mitgliederversammlung
- Der Vorstand ist in der Mitgliederversammlung zu wählen und zwar für die Dauer von zwei Jahren. Bis zum Abschluss des Wahlvorganges bleibt der bisherige Vorstand im Amt.
- Der Vorstand trifft jährlich mindestens viermal, sowie zusätzlich auf schriftlichen oder begründetes Verlangen von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes zusammen. Die Sitzungen werden von dem 1. Vorsitzenden, unter Angabe der Tagesordnung in Textform mit einer Frist von acht Tagen einberufen und geleitet.
- Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder notwendig. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende bzw. der 2. Vorsitzende binnen drei Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimmen des 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des 2. Vorsitzenden.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom 1. und 2. Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Geschäftsjahr, möglichst in der Zeit zwischen Januar und Februar, einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Einladung in Textform und als Aushang im Familienzentrum Pusteblume Kachtenhausen, unter Einhaltung einer Frist von acht Tagen und Angabe der vorläufigen Tagesordnung.
- Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben verantwortlich:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes vom vergangen Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Kassenberichtes vom vergangen Geschäftsjahr und Entlastungserteilung,
- Genehmigung des Haushalts- und Veranstaltungsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
- Beschluss von Höhe und Fälligkeit des Vereinsbeitrages für das kommende Geschäftsjahr,
- Wahl der Mitglieder des Vorstandes und des Ausschusses,
- Beratung und Beschlussfassung über ordnungsgemäß gestellte Anträge,
- Ernennung von Ehrenmitglieder,
- Beschluss von Satzungsänderungen
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder erschienen sind, und alle Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.
- Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Stimmenmehrheit aller Mitglieder des Vereins. Sollte eine 2/3 Mehrheit nicht erreicht werden, muss es eine zweite Abstimmung geben. Diese findet in einer binnen 4 Wochen durchzuführenden Mitgliederversammlung statt. In dieser reicht die Zustimmung von 2/3 der Anwesenden.
- Zur Durchführung von Wahlen wird von den anwesenden Mitgliedern ein Versammlungsleiter gewählt. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereint hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, welsches der Versammlungsleiter zieht.
§ 9 Protokollierung von Beschlüssen
- Die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung sind unter der Angabe von Ort und Zeit sowie das Abstimmungsergebnis protokollarisch niederzulegen und die Niederschriften vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden und dem Kassierer zu unterzeichnen
- Die Niederschrift wird im Familienzentrum Pusteblume in Lage Kachtenhausen ausgehängt.
§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder mindestens ein Viertel (1/4) der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragen.
§ 11 Satzungsänderungen
Der Vorstand wird ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Finanzamt oder dem Vereinsregister aus Rechtsgründen für erforderlich gehalten werden und entsprechend angewiesen werden, selbst zu beschließen und anzumelden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Träger des Ev.-ref. Familienzentrum Kachtenhausen, hier die Ev.-ref. Kirchengemeinde Kachtenhausen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat.
Lage, 26.04.2018